Leistungen von A bis Z
Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Stand: 18.04.2023
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.
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Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage; Normenkontrollantrag gem § 47 VwGO
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
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- Abwasserentsorgung; Durchführung
- Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
- Abwasser; Zahlung der Abwassergebühren
- Abwasserentsorgung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Abwasser; Zahlung von Entwässerungsbeiträgen
Verwandte Lebenslagen
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Telefax: | 09227/931-31 |
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Sachbearbeiter
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Raum: | 4 |
tätig für: | Bauamt |
Ann-Katrin Rehm
Sachbearbeiterin
Telefon: | 09227/931-23 |
Telefax: | 09227/931-31 |
E-Mail: | gemeinde@himmelkron.de |
Raum: | 11 |
tätig für: | Bauamt |