Leistungen von A bis Z
Gesundheitsschädlinge; Beantragung der Anordnung von erforderlichen Maßnahmen
Leistungsbeschreibung
Stand: 19.08.2025
Sie können beim zuständigen Gesundheitsamt die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen beantragen.
Zahlreiche Tiere können Krankheitserreger übertragen und so die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen oder gar gefährden. Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, muss die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnen.
Unter Gesundheitsschädlingen sind Tiere zu verstehen, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Anordnen von erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind:
1. Feststellung von Gesundheitsschädlingen und
2. Feststellung, dass die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden.
Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Im Falle, dass Bürgerinnen und Bürger Gesundheitsschädlinge feststellen, wird empfohlen die Gesundheitsämter zu benachrichtigen.
Verfahrensablauf
Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat das Gesundheitsamt die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen können die Rechtsbehelfe und -mittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Wiederspruch und Klage) statthaft sein.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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