Leistungen von A bis Z

Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Leistungsbeschreibung

Stand: 04.04.2024

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz.

Zweck

Durch die Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds sollen die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgeglichen werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.

Gegenstand

Zuwendungen werden nach den Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.

Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:

  • eigenen Einsatzkosten,
  • Fremdkosten und
  • Sonderaufwendungen.

Zu den Einzelheiten wird auf Nummer 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds verwiesen. Diese finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

Erstattungsempfänger

  • die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
  • die kreisangehörigen Gemeinden,
  • die Verwaltungsgemeinschaften,
  • die Bezirke,
  • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • die freiwilligen Hilfsorganisationen und
  • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Nummer 5.3 der Richtlinien.

Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.

Voraussetzungen

Erstattungen werden für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen gewährt, die

  • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe (Art. 1 Abs. 1 BayKSG) stehen,
  • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
  • angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.

Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds entnommen werden.

Verfahrensablauf

Anträge auf Zuwendungen sind über das Formblatt unter „Formulare“ zu stellen. 

Die Anträge der kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden.

Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung weiter.

Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Sachberichts (sowie die beigefügten Belege insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.

Weiterführende Informationen finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

Bearbeitungsdauer

Durch die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen mit prüffähigen Belegen können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Mit einer Bearbeitungsdauer von einigen Wochen ist zu rechnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sachbericht in dem die veranschlagten Einsatzkosten einzeln dargestellt und erläutert sind
  • prüffähige Belege (in Kopie)

Fristen

Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Katastrophe zu stellen.

Kosten

keine

Formulare

  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Ausgleich von Einsatzkosten bei Katastrophe
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).