Leistungen von A bis Z

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS); Ernennung

Leistungsbeschreibung

Stand: 19.04.2024

Verbeamtetes Personal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) wird von der zuständigen Regierung ernannt.

Die Regierungen sind zuständige Ernennungsbehörden für das verbeamtete Personal an Grund-, Mittel-, Förderschulen, Schulen für Kranke sowie an beruflichen Schulen (ausgenommen Schulleiter/innen und Schulleiterstellvertreter/innen an beruflichen Schulen sowie Beamte und Beamtinnen an Beruflichen Oberschulen/Fachoberschulen). Zuständige Ernennungsbehörde für Schulleiter und Schulleiterinnen sowie für deren ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter an beruflichen Schulen ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Ernennungen erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zur Begründung (Einstellung) eines Beamtenverhältnisses, zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei einer Beförderung bzw. Rückernennung.

Voraussetzungen

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung müssen erfüllt sein.

Verfahrensablauf

Die Ernennung erfolgen nach haushaltsrechtlichen Vorgaben, Eignung und Befähigung.

Hinweise

Die Ernennungen erfolgen nicht „auf Antrag“.

Formulare

Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal).