Leistungen von A bis Z
Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs; Beantragung einer Zweitschrift
Stand: 27.06.2023
Wenn eine Approbationsurkunde zerstört wurde oder verloren ging, kann eine Zweitschrift ausgefertigt werden.
Mit der Ausstellung der Zweitschrift wird die Originalurkunde für ungültig erklärt. Wird die Originalurkunde später wieder aufgefunden, ist sie zurückzugeben.
Voraussetzungen
Ihre Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis wurde zerstört oder ist verloren gegangen.
Die Originalurkunde wurde in Bayern ausgestellt.
Verfahrensablauf
Die Zweitschrift muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von der zuständigen Regierung direkt bei der jeweiligen Heilberufskammer angefordert.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- ggf. Kopie der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis
Kosten
- Zweitschrift Approbation: 100 EUR
- Zweitschrift Berufserlaubnis: 50 EUR
Hinzu kommen Auslagen für die Zustellung per Übergabe-Einschreiben. Diese Kosten sind erst nach Erhalt der Kostenrechnung unter Angabe des darin angegebenen Buchungskennzeichens zu überweisen.
Formulare
- Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift der Approbation oder der Berufserlaubnis
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz - ZHG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV)
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)