Leistungen von A bis Z

Fluglärmschutz; Beantragung einer Ausnahme vom Bauverbot

Leistungsbeschreibung

Stand: 02.08.2023

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Bauverbot im Lärmschutzbereich beantragen.

Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ergeben sich Bauverbote für Grundstücke, die innerhalb eines Lärmschutzbereichs liegen. Der Lärmschutzbereich nach FluLärmG gliedert sich in drei Schutzzonen:

  • zwei Schutzzonen für den Tag und
  • eine Schutzzone für die Nacht.

Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.

In einem Lärmschutzbereich dürfen keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

Zuständige Behörde für diese Vollzugsaufgaben sind in Bayern die

  • Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
  • Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nur zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

Verfahrensablauf

Die Ausnahme von Bauverboten erfolgt auf Antrag. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).