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Unbemanntes Fluggerät; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet

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Stand: 16.06.2023

Für den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts in einem geografischen Gebiet nach § 21h Abs. 3 und 4 Luftverordnung können Sie in begründeten Fällen Abweichungen von den festgelegten Betriebsbedingungen beantragen.

Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (umgangssprachlich „Drohnen") und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System – UAS) sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.

Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.

Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zu beachten. In begründeten Einzelfällen können nach § 21 i Abs.1 LuftVO Ausnahmen von den Regelungen des § 21 h LuftVO zugelassen werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter „Formulare“.

Unter „Weiterführende Links“ können Sie Informationen zur aktuellen Rechtslage für den Betrieb unbemannter Fluggeräte finden.

Hinweise

Die Registrierung als UAS-Betreiber können Sie auf dem Online-Registrierungsportal des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durchführen (siehe "Weiterführende Links").

Den Online-Lehrgang und die Online-Theorieprüfung für den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A1/A3 finden Sie auf dem Lernportal des LBA (siehe "Weiterführende Links").

Den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A2 können Sie bei einer der vom LBA benannten Prüfstellen für Fernpiloten (PStF) durchführen (siehe "Weiterführende Links").

Für Genehmigungsverfahren in der speziellen Kategorie ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Rückfragen hierzu und zu den Kompetenznachweisen für Fernpiloten können Sie an die E-Mail-Adresse uas@lba.de richten.

Fristen

Möglichst 10 Werktage vor dem vorgesehenen Starttag (Erlaubnis nach § 21 i Abs. 1 LuftVO)

Kosten

Einzelerlaubnis nach § 21 i Abs. 1 LuftVO: 50,00 - 3.500,00 EUR

Formulare

  • Betrieb eines unbemannten Fluggeräts in geografischen UAS-Gebieten
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)