Leistungen von A bis Z

Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Landkreise

Leistungsbeschreibung

Stand: 19.12.2023

Bedarfszuweisungen werden bei besonderen Aus- und Aufgabenbelastungen und für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Stabilisierungshilfen werden als Sonderform an strukturschwache, konsolidierungswillige Landkreise in finanziellen Schwierigkeiten gewährt.

Klassische Bedarfszuweisungen

Bedarfszuweisungen werden an Landkreise gewährt, die aufgrund ihrer spezifischen strukturellen Verhältnisse (z. B. hoher Einwohnerrückgang, hohe Arbeitslosenquote) außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, die von den Regelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs nicht erfasst werden und die bei einzelnen Landkreisen trotz Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zu - im Verhältnis zur allgemeinen Haushaltslage der Landkreise - besonderen Haushaltsschwierigkeiten führen. Landkreise können außerdem Bedarfszuweisungen für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) erstellte Haushaltskonsolidierungsgutachten erhalten.

Stabilisierungshilfen

Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Landkreise, die von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Landkreise wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Schwerpunkt der Mittelverwendung ist daher die Schuldentilgung.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:

  • besondere Aus- und Aufgabenbelastungen des Landkreises, die über den üblichen Rahmen hinausgehen und bei der Mehrheit der Landkreise nicht vorliegen,
  • schwierige Haushaltslage (festzustellen u.a. anhand der freien Finanzspannen, Höhe der Rücklagen, Kreisumlagesatz etc.).

Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise für BKPV-Gutachten:

  • Das Gutachten muss aktuell sein und
  • der Landkreis muss besondere Haushaltsschwierigkeiten aufweisen.
  •  

Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen:

  • Vorliegen einer finanziellen Härte (Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau, u. a. freie Finanzspannen, Rücklagen, Verschuldung),
  • Vorliegen einer strukturellen Härte (überdurchschnittlicher Einwohnerverlust oder Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt),
  • Nachweis des Konsolidierungswillens (u.a. durch Erstellung bzw. Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts).
  • Ab dem 6. Antragsjahr zusätzlich: Vorliegen eines besonderen Bedarfs

 

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss in der geforderten digitalen Form bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter.

Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.

Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.

Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.

Bearbeitungsdauer

Über alle Anträge auf Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird einmal jährlich (im Herbst) entschieden, je nach Zeitpunkt der Antragstellung variiert die Bearbeitungsdauer.

Erforderliche Unterlagen

  • Muster 2 zu Art. 44 BayHO
  • Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik bzw. Muster § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik
  • letzte Ergebnis- und Finanzrechnung
    (nur bei doppisch buchender Kommune)
  • Aufstellung der freiwilligen Leistungen
  • Haushaltskonsolidierungskonzept nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
    (nur bei Anträgen auf Stabilisierungshilfe)

Hinweise

Bedarfszuweisungen stellen keine Förderung dar – sie werden zur Abmilderung von finanziellen Härten aus besonderen Ausgaben/Ereignissen gewährt.

Bedarfszuweisungen sind streng subsidiär und kommen daher erst in Betracht, wenn andere Refinanzierungsmöglichkeiten (z. B. staatliche Förderungen, Versicherungserstattungen, Schadensersatzansprüche, Kostenbeteiligung Dritter u. ä.) ausscheiden.

Fristen

Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") bekanntgegeben.

Kosten

keine

Formulare

  • Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwandte Lebenslagen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).