Leistungen von A bis Z

Dienstunfall; Beantragung der Anerkennung durch Beamte des Freistaats Bayern

Leistungsbeschreibung

Stand: 05.03.2024

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Die Anerkennung als Dienstunfall muss beantragt werden.

Die Unfallfürsorge ist Teil der beamtenrechtlichen Versorgung und wird nach den Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Verbindung mit der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst insbesondere das Heilverfahren, Unfallausgleich und Unfallruhegehalt bei dienstunfallbedingter Ruhestandsversetzung.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle.

Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt hat.

Unfälle, aus denen Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen können, hat der Verletzte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles, am besten unverzüglich, bei seinem Dienstvorgesetzten (= in der Regel der Behördenleiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist) schriftlich zu melden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hat Vorrang gegenüber Beihilfe und privater Krankenversicherung.

Nach der Anerkennung des Dienstunfalls kann der Verletzte die notwendigen und angemessenen Kosten des unfallbedingten Heilverfahrens unter Vorlage der Belege (z. B. Arztrechnungen, ärztliche Verordnungen) unmittelbar bei der Bezügestelle Dienstunfall des Landesamtes für Finanzen geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Finanzen.

Voraussetzungen

Ein Beamter wird durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes verletzt.

Verfahrensablauf

Melden Sie den Unfall innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren Ihrem Dienstvorgesetzten (= in der Regel der Behördenleiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist).

Dieser wird Ihnen i.d.R. die entsprechenden Formulare überreichen. Sollten Sie diese nicht von Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten, finden Sie sie unter "Formulare".

Der Dienstvorgesetzte gibt die Unterlagen an das Landesamt für Finanzen weiter, welches über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge entscheidet. Ggf. wird zur Klärung medizinischer Fragen ein amts- oder fachärztliches Gutachten eingeholt.

Hinweise

Die Dienstunfallfürsorge gilt nur für Beamte des Freistaats Bayern. Arbeitnehmer wenden sich an die entsprechende Berufsgenossenschaft (i.d.R. Landesunfallkasse).

Fristen

Unfälle sind dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren schriftlich zu melden.

Formulare

  • Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls
    Persönliche Daten und Angaben zum Unfallhergang
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
  • Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls
    Medizinische Informationen
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

fakultatives Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).