Leistungen von A bis Z
Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung
Leistungsbeschreibung
Stand: 22.11.2024
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.
Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.
Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, z.B. im Rahmen des Familiennachzugs, oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blaue Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").
Nach der Einreise muss das nationale Visum gegebenenfalls durch einen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragenden anderen Aufenthaltstitel ersetzt werden. Der Antrag muss innerhalb der Geltungsdauer des Visums erfolgen.
Von nationalen Visa zu unterscheiden sind Visa für Kurzaufenthalte (z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Diese werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" erteilt (siehe "Verwandte Themen" – "Schengen-Visum; Erteilung und Verlängerung").
Ausnahmen von der Visumpflicht gelten für Staatsangehörige von
- Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA,
- Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der
- Republik Korea,
die unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen dürfen.
Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Für Touristenaufenthalte (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) gilt für Angehörige vieler Staaten ebenfalls Visumfreiheit. Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren sowie die Schengenstaaten erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe "Weiterführende Links"). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen: - gültiger Reisepass
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt, ggf. Verpflichtungserklärung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
- ggf. weitere Unterlagen
Fristen
Der Visumantrag muss rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden.
Kosten
- Erteilung: 75 EUR
- Verlängerung: 25 EUR
- Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum: 60 EUR
Formulare
- Visaantragsformulare im PDF-Format - Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Kategorie D)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage (zuständig Verwaltungsgericht Berlin) Remonstration bei der jeweiligen Auslandsvertretung
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
- Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung
- Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen
- Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis
- Niederlassungserlaubnis; Beantragung
- Blaue Karte EU; Beantragung
- Verpflichtungserklärung; Abgabe
- Schengen-Visum; Beantragung
- Ausnahme-Visum; Ausstellung
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
- Europäisches Visa-Informationssystem; Beantragung einer Auskunft über die eigene Person
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für betriebliche Aus- und Fortbildung und schulische Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht/207820 - Visabestimmungen
Informationen des Auswärtigen Amtes
https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/-/207794
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung" finden Sie im BayernPortal.