Leistungen von A bis Z

Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige

Leistungsbeschreibung

Stand: 13.10.2023

Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/r für Standsicherheit anzeigen und die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen als Prüfsachverständige/r beantragen.

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

Prüfsachverständige für Standsicherheit können in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.

Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung im Auftrag des Bauherren oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, soweit dies in Art. 62a Abs. 2 BayBO vorgesehen ist. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Standsicherheitsnachweise (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO und § 13 Abs. 5 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Voraussetzungen

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden, wenn sie

  • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
  • wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
  • Antrag auf Bescheinigung:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Fristen

  • für den Antragsteller: keine, Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Kosten

Bescheinigung: 295 Euro

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).