Leistungen von A bis Z

Batteriegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Leistungsbeschreibung

Stand: 03.04.2023

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland im Batteriegesetz (BattG) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Im Verfahren zur Genehmigung eines Rücknahmesystems für Gerätealtbatterien muss die Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (voraussichtliche Erreichung der Sammelziele und Anforderungen an die Entsorgung und an die flächendeckende Rücknahme, jeweils bezogen auf Gerätealtbatterien) auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zurückgreifen. 

Das Rücknahmesystem muss mit der Begutachtung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Altbatterieentsorgung öffentlich bestellt worden ist.

Diese Verpflichtungen werden aber auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland im Batteriegesetz vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.

Voraussetzungen

Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altbatterieentsorgung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altbatterieentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat,
    ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist.
  • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung
    alternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altbatterieentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

Kosten

siehe Gebührenordnung der IHK

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).