Leistungen von A bis Z
Jugendarbeitsschutz; Beantragung einer Ausnahmebewilligung für die gestaltende Mitwirkung bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich
Leistungsbeschreibung
Stand: 04.06.2025
Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich (z. B. bei Film- und Fernseh- oder Theaterproduktionen) ist eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.
Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.
Die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag bewilligt werden. Für Kinder unter drei Jahren ist jede Form der Beschäftigung verboten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei diesem Beschäftigungsverbot nicht.
Für Veranstaltungen in Tanzlokalen, Kabaretts, Vergnügungsparks, Jahrmärkten und ähnliche Veranstaltungen darf eine Ausnahme nach 3 6 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht bewilligt werden. Entscheidend dabei ist, dass die Veranstaltung wegen ihrer Art oder wegen ihrer äußeren Umgebung für die Gesundheit oder Entwicklung eines Kindes oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen gefährlich sein könnte.
Formulare
- Erklärungen und Stellungnahmen die für das Bewilligungsverfahren erforderlich sind, z. B. Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten, ärztliche Bescheinigung, Unbedenklichkeitserklärung der Schule).
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
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Weiterführende Links
- Kinder- und Jugendarbeitsschutz
http://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/kinder_jugendarbeitsschutz/index.htm - Broschüre "Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung"
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/10010501.htm
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).
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