Leistungen von A bis Z

Tierseuchenbeitrag; Meldung des Tierbestands bei der Bayerischen Tierseuchenkasse

Leistungsbeschreibung

Stand: 12.10.2023

Nutztierhalter müssen eine jährliche Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse übermitteln.

Nutztierhalter sind laut Tiergesundheitsgesetz verpflichtet, für bestimmte Tierarten jährlich Beiträge an die Tierseuchenkasse zu zahlen. Beitragspflicht besteht in Bayern für Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner. Aus den eingehobenen Beiträgen werden umfangreiche Leistungen erbracht.

    Die Beitragspflicht beruht auf dem Tiergesundheitsgesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung (§§ 11 und 12) und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.

    Die Tierseuchenkasse erhebt die jährlichen Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Beiträge werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Beitragssatzung setzt die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten fest. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zum 1. Januar des Beitragsjahres.

    Die Tierbestandsmeldung kann entweder mit dem Meldebogen der Bayerischen Tierseuchenkasse, durch Internetmeldung oder mittels QR-Code vorgenommen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Meldebogen
      Die Tierbesitzer erhalten diesen vor Beginn des Beitragsjahres, für das sie der Tierseuchenkasse ihre Tierbestände mitteilen. Bestandsneugründungen müssen der Tierseuchenkasse gemeldet werden.

    Hinweise

    Die Bayerische Tierseuchenkasse ist eine staatliche Einrichtung zur Tierseuchenbekämpfung. Sie leistet Entschädigungen und Beihilfen bei Tierverlusten durch anzeigepflichtige Seuchen, unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und fördert die Vorsorge zur Gesunderhaltung von Tierbeständen. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt sie der Aufsicht durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

    Das Tiergesundheitsgesetz des Bundes gibt den Rahmen für die staatliche Tierseuchenbekämpfung der Länder vor. Das bayerische Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) regelt im Einzelnen die Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse. Durch Satzungen der Anstalt wird die Aufgabenerfüllung konkretisiert.

    Die Tierseuchenkasse hat u.a. die Aufgabe

    • die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste festzusetzen sowie die Entschädigungen und freiwillige Leistungen im Auftrag des Staates auszuzahlen
    • freiwillige Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen, seuchenartige Erkrankungen oder infolge von Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu gewähren,
    • Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten und Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu unterstützen,
    • zur Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben.

    Fristen

    Grundsätzlich ist für die Beitragsberechnung die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandenen Tiere maßgebend. Sind die Stallungen am Stichtag nicht oder nur z. T. belegt, wird der jährliche Durchschnittsbesatz (Hühner, Truthühner) oder die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze (Schweine) zu Grunde gelegt.

    Spätestens bis zum 20. Januar des Beitragsjahres hat der Tierbesitzer der Tierseuchenkasse die Größe seines Bestandes (Stand 1. Januar) mitteilen. Erfolgt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, der Beitragserhebung 120 v.H. der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zu Grunde gelegt.

    Formulare

    • Formulare der Bayerischen Tierseuchenkasse
      Formulare für Tierhalter/-innen (Neuanmeldung, Hofübergabe/Verpachtung/Umfirmierung, Aufgabe der Tierhaltung, SEPA-Mandat, Leistungsanträge) und für Tierärzt/-innen (Leistungsanträge)
      Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).