Leistungen von A bis Z
Wirtschaftsprüfungsexamen; Beantragung der Anrechung von Prüfungsleistungen
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.06.2025
Wenn Sie an einer Hochschule bereits Prüfungen zu Inhalten des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt haben, können Sie diese in manchen Fällen auf Ihr Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen.
Um Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu werden, müssen Sie das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen. Wenn Sie bestimmte Prüfungsleistungen bereits in vorherigen Studiengängen erbracht haben, verkürzt sich Ihr Examen um das jeweilige Prüfungsgebiet beziehungsweise Modul.
Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen gibt es 2 Varianten:
- Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde bereits von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie nur die Leistungsnachweise einreichen.
- Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie eine Bestätigung der Gleichwertigkeit einreichen und die Leistungsnachweise beilegen.
Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen legt fest, ob die Prüfungsleistungen gleichwertig sind.
Voraussetzungen
- Ihre Hochschule und der Studiengang sind bereits für die Anrechnung anerkannt oder
-
Ihre abgelegten Prüfungen entsprechen nach Inhalt, Form und Umfang der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
-
das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und/oder
- Wirtschaftsrecht und
- Sie haben die Prüfungsleistungen in einem der beiden Fächer erbracht und
- Sie haben die Prüfungsleistungen in einem Studium erbracht, das spätestens am 17.06.2009 begonnen wurde. Bei Studienbeginn nach dem 17.06.2009 ist keine nachträgliche Anrechnung möglich.
-
das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
- Sie haben den Studiengang, aus dem die Leistungsnachweise stammen, innerhalb der letzten 8 Jahre erfolgreich abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen stellen Sie, wenn Sie sich zum Wirtschaftsprüferexamen anmelden.
- Prüfen Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, ob Ihre Hochschule und Ihr Studiengang bereits für die Anrechnung anerkannt ist
-
Wenn Ihr Studiengang bereits anerkannt ist:
- Fügen Sie die Leistungsnachweise den Formularen und Unterlagen zur Prüfungsanmeldung bei.
-
Wenn Ihr Studiengang noch nicht anerkannt ist:
- Laden Sie das Formular "Bestätigung der Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen" von der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer herunter.
- Legen Sie Leistungsnachweise bei.
- Lassen Sie das Formular von Ihrer Hochschule ausfüllen.
- Schicken Sie alle Unterlagen schriftlich, per Mail oder über das Onlineportal Wirtschaftsprüfungsexamen an die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
- Die Landesgeschäftsstelle prüft Ihren Antrag.
Zusammen mit der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen erfahren Sie, welche Prüfungsleistungen Ihnen angerechnet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer entspricht derjenigen für den gesamten Zulassungsantrag. Sie erhalten die Zulassung in der Regel mindestens 3 Wochen vor der ersten schriftlichen Modulprüfung.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag, wenn Sie den Zulassungsantrag nicht über das Onlineportal „Wirtschaftsprüfungsexamen“ stellen
- Leistungsnachweise über die in Ihrer Hochschulausbildung erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistungen
- wenn Ihr Studiengang noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt wurde: das von Ihrer Hochschule ausgefüllte Antragsformular
- eine Erklärung darüber, ob Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollen
Fristen
Ihr Antrag zur Anrechnung muss vorliegen, wenn Sie die Zulassung zum Examen beantragen.
Anmeldefristen:
- Wenn Sie die Prüfung im ersten Halbjahr ablegen möchten: 31.08. des Vorjahres
- Wenn Sie die Prüfung im zweiten Halbjahr ablegen möchten: letzter Februartag, also der 28. beziehungsweise 29. 02. desselben Jahres
Gültigkeit von Leistungsnachweisen bei Anrechnung:
- Nicht älter als 8 Jahre nach Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen. Dabei zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen stellen.
Kosten
Kosten für verbindliche Auskunft über die von Ihnen geforderten Prüfungen, wie zum Beispiel Erfüllung oder Befreiung von Zulassungs-Voraussetzungen, Anrechnung von Prüfungsleistungen.
Gebühr: 50 EUR
Formulare
- Bestätigung der Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen nach § 7 Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
Wenn der Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht worden sind, nicht zuvor von der Prüfungsstelle die Gleichwertigkeit ihrer Prüfungen bestätigt worden ist, müssen Sie zusätzlich für jeden vorgelegten Leistungsnachweis von der Hochschule dessen Gleichwertigkeit bestätigen lassen.
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- § 13b Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- § 7 Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)
- Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
- Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen
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Weiterführende Links
- Allgemeine Informationen über den Weg zum Wirtschaftsprüfer und zur Wirtschaftsprüferin auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
https://www.wpk.de/karriere/berufszugang/ - Liste anerkannter Hochschulen und Studiengänge für die Anrechnung von Prüfungsleistungen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Karriere/Examen/WPK--Examen--Studiengaenge_nach_13b_WPO.pdf - Merkblatt zum Wirtschaftsprüfungsexamen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Karriere/Pruefungsstelle/Merkblatt-WPK.pdf - Hinweise zum Ablauf des Examens auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
https://www.wpk.de/karriere/pruefungsstelle/hinweise-zur-durchfuehrung-des-examens/ - Merkblatt zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Karriere/Examen/WPK--Examen--Merkblatt_Anrechnungen_Pruefungsleistungen_13b_WPO.pdf - Häufig gestellte Fragen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Karriere/Examen/WPK_Examen-Pruefungsstelle_Referenzrahmen_FAQ.pdf
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal).
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