Leistungen von A bis Z

Hilfsmittel für Versicherte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung einer Kostenübernahme oder -erstattung

Leistungsbeschreibung

Stand: 13.09.2023

Wenn Ihre Brille, Prothese oder ein anderes Hilfsmittel bei einem Arbeitsunfall beschädigt wird, kommt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft dafür auf.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) versichert Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeitsunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Schaden.
Als Hilfsmittel gelten beispielsweise: 

  • Prothesen
  • orthopädisches Schuhwerk
  • Stützkorsette
  • Krankenfahrstühle
  • Gehstöcke
  • Brillen 
  • Hörgeräte. 

Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.

Wenn Ihr Hilfsmittel beschädigt ist, können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. 

Wenn das Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Das neue Hilfsmittel muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen. 

Das Ziel ist, dass Sie ihr Hilfsmittel wieder so nutzen können, als wäre der Arbeitsunfall nicht passiert („Naturalrestitution“). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ersetzt den tatsächlich entstandenen Schaden.

Ein Ersatz für Luxusausführungen von Hilfsmitteln, die der Zierde und dem Schmuck des Betroffenen dienen, ist nicht möglich.

Voraussetzungen

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kommt für Ihr beschädigtes oder verlorenes Hilfsmittel unter folgenden Voraussetzungen auf:

  • Es gab einen Arbeitsunfall: 
    • ein von außen her auf den Menschen einwirkendes,
    • schädigendes,
    • zeitlich begrenztes Ereignis
    • während einer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit
  • Ihr Hilfsmittel wurde bei dem Arbeitsunfall beschädigt oder es ist dabei verloren gegangen.
    • Sie müssen Hilfsmittel nicht notwendigerweise benutzt haben. Zum Beispiel kann es sein, dass eine in der Brusttasche getragenen Lesebrille beim Unfall beschädigt wird.
    • Das Hilfsmittel muss jedoch bestimmungsgemäß am Körper getragen worden sein.
  • Es muss einen Nachweis über den Unfall geben 
    • zum Beispiel Unfallanzeige durch den Arbeitgeber

Verfahrensablauf

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für Reparatur oder Ersatz Ihres Hilfsmittels auf Antrag.

Stellen Sie den Antrag formlos per Post oder laden Sie die Unterlagen online über das SVLFG Portal hoch.

Antrag per Post:

  • Schicken Sie die die erforderlichen Unterlagen unter Angabe Ihrer Versichertennummer an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Antrag hochladen:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
  • Melden Sie sich auf dem Serviceportal an.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen über die Postfachfunktion hoch und schicken Sie sie ab. 

Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie eine Rückmeldung über die Kostenübernahme oder -erstattung durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag
    • Rechnung des beschädigten oder verlorenen Hilfsmittels
    • Kostenvoranschlag für das neue Hilfsmittel
    • Rechnung des neuen Hilfsmittels beziehungsweise Reparaturrechnung
    • Anzeige des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Verwandte Lebenslagen

Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).