Leistungen von A bis Z

Kinderluftballone; Beantragung einer Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Stand: 27.02.2024

Das Steigenlassen von Kinderluftballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu einem Flugplatz bedarf der Erlaubnis. Im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderluftballonen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann das zuständige Luftamt im Einzelfall zulassen, wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Unabhängig hiervon kann es erforderlich sein, vor dem Steigenlassen der Kinderluftballone eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugsicherungsorganisation einzuholen. Dies betrifft Massenaufstiege von Kinderluftballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderluftballonen im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist formlos an das zuständige Luftamt zu stellen.

Für die Beantragung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist das Online-Formular auf der Homepage der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu nutzen.

Hinweise

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH informiert auf Ihrer Homepage mit einem Infoblatt sowie häufigen Fragen und Antworten (FAQ) zum Aufstieg von Kinderluftballonen.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Steigenlassen der Kinderluftballone zu stellen.

Kosten

Für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung fällt eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage


Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).