Leistungen von A bis Z
Tabakerzeugnisse; Anforderung von Bilddateien für Text-Bild-Warnhinweise
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.06.2025
Als Hersteller oder Importeur von Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen sowie Wasserpfeifentabak müssen Sie Text-Bild-Warnhinweise auf Ihre Zigaretten- und Tabakverpackungen drucken. Die Bilddateien erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Hersteller und Importeure von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen sowie Wasserpfeifentabak sind gesetzlich verpflichtet, die Verpackungen ihrer Produkte mit Hinweisen zu versehen.
Diese Hinweise bestehen aus einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis mit einem zugehörigen Bild. Ein Beispiel ist: "Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs" mit dem Bildmotiv eines Lungenkarzinoms.
Als verpflichtendes Kennzeichnungselement müssen die Bild-Warnhinweise jeweils zwei Drittel der Vorder- und Rückseite der Verpackung einnehmen. Sie werden zusätzlich zu weiteren allgemeinen Informations- und Warnhinweisen wie "Rauchen ist tödlich" angebracht.
Die Bilderbibliothek zur Gestaltung der Verpackung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen für Rauchtabakerzeugnisse steht nicht öffentlich zur Verfügung. Als Tabakunternehmen können Sie die Dateien beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anfordern.
Die Bilddateien dürfen ausschließlich zur Kennzeichnung nach den Verwendungsbestimmungen der Europäischen Kommission verwendet werden. Wenn sie die Bilddateien verwenden, müssen Sie unter anderem die technischen Spezifikationen für Layout, Gestaltung und Form der Warnhinweise beachten, zum Beispiel die Umrandung mit einem schwarzen Rahmen.
Voraussetzungen
- Sie importieren Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen sowie Wasserpfeifentabak oder stellen diese her.
- Sie nutzen die Bilddateien nur für den vorgesehenen Zweck.
Verfahrensablauf
Die hochauflösenden Bild-Dateien für die Warnhinweise können Sie im Online-Verfahren oder per Post anfordern.
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Online-Verfahren
- Füllen Sie das Online-Formular aus und wählen Sie die Art der Zustellung aus. Sie können wählen zwischen dem DVD-Versand auf dem Postweg und der Bereitstellung über einen Download.
- Nach Anmeldung in Ihrem Organisationskonto können Sie das Formular absenden.
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Per Post
- Sie finden das Formular auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), füllen es online aus oder laden es zuerst herunter.
- Das vollständig ausgefüllte Formular senden Sie ausgedruckt, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen postalisch an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
- Das BVL prüft, ob Ihr Antrag vollständig ist und ob Ihr Unternehmen für den Erhalt der Text-Bild-Warnhinweise berechtigt ist.
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Bilddateien als DVD per Post oder per Download.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 WochenErforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen gegebenenfalls eine Vollmacht einreichen.
Hinweise
Sie müssen die Berechtigung zum Erhalt der Dateien erfüllen. Die Verwendungsbestimmungen der Europäischen Kommission sind zu beachten.
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Formulare
- Formular zur Anforderung von Dateien für die Gestaltung von Tabakverpackungen
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden. - Formular zur Anforderung von Dateien für die Gestaltung von Tabakverpackungen
Wenn Sie die Text-Bild-Warnhinweise anfordern, entscheiden Sie, ob Sie die Bilddateien im Postversand auf einem Datenträger oder in digitaler Form als Download erhalten.
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 8 bis 11 der Richtlinie 2014/40/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014
- § 6 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
- §§ 11 und 12 Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV)
- §14 Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24.09.2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 09.10.2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Weiterführende Links
- Anforderungen für Tabakerzeugnisse auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
https://www.bvl.bund.de/Anforderungen-Tabakerzeugnisse - Fragen und Antworten zu Tabakerzeugnissen auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
https://www.bvl.bund.de/faqs-tabak
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Tabakerzeugnisse; Anforderung von Bilddateien für Text-Bild-Warnhinweise" finden Sie im BayernPortal.