Leistungen von A bis Z

Pflegebedarfsermittlung; Übermittlung von Daten

Leistungsbeschreibung

Stand: 08.05.2023

Um den Bedarf an vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu ermitteln, werden Erhebungen durchgeführt. Dabei wird der Bestand an Pflegeangeboten festgestellt und der Bedarf für die Zukunft ermittelt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, den für ihren Bereich erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen, im Benehmen mit den Gemeinden, den örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften der Pflegekassen, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Pflegeeinrichtungen festzustellen.

Die kommunale Bedarfsermittlung bezieht sich bei

  • ambulanten Einrichtungen auf die Versorgung durch Pflegedienste in den Bereichen der Altenpflege und der Pflege der ambulanten Behindertenhilfe, sofern es sich um kleinräumig organisierte, regionale Pflegedienste für behinderte Menschen handelt;
  • teilstationären Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege, auf die Versorgung in den Bereichen der Altenpflege
  • vollstationären Einrichtungen auf den Bereich der Altenpflege.

Die zuständigen Behörden haben die Pflicht darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte ambulante, vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach vorstehender Differenzierung rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 

Die Bedarfsermittlung ist Bestandteil des integrativen, regionalen seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes, das nach dem Grundsatz ambulant vor stationär die Lebenswelt älterer Menschen mit den notwendigen Versorgungsstrukturen umfasst. Dabei wird der Bestand an ambulanten und stationären Pflegeangeboten festgestellt und der Bedarf für die Zukunft ermittelt.

Zur Unterstützung bei ihrer Pflegebedarfsplanung nach Art. 69 Abs. 1 AGSG steht den bayerischen Kommunen eine Handlungsleitlinie zur Bedarfsplanung in der Langzeitpflege zur Verfügung. Die Handlungsleitlinie richtet sich mit Empfehlungen zur Bedarfsermittlung im Rahmen eines bayernweit einheitlichen Basismodells an Sozialplanerinnen und Sozialplaner.

Das Basismodell soll den Kommunen einen Weg als Einstieg in die Bedarfsermittlung in der Langzeitpflege aufzeigen. Es definiert einen einheitlichen Mindestdatensatz zur Bedarfsermittlung. Neben dem Basismodell stellt die Bewertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der regional individuellen Gegebenheiten eine weitere Empfehlung an die Sozialplanerinnen und Sozialplaner vor Ort dar.

    Hinweise

    Die Handlungsleitlinie richtet sich an Sozialplanerinnen und Sozialplaner in den Kommunen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).