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Erinnerung: Eichpflicht für Gartenwasserzähler

Umsetzung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Inkrafttreten des überarbeiteten Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zum 01.01.2015 darf die Gemeinde Himmelkron Messwerte von ungeeichten Gartenwasserzählern nicht mehr zur Abrechnung verwenden (§§ 33 und 37 MessEG) und muss auf den Wechsel des Gartenwasserzählers auf Ihre Kosten bestehen.

Zur Verdeutlichung:
Die Eichung/Zulassung von einem Gartenwasserzähler gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Eichung beziehungsweise dem Einbau und endet mit Ablauf der Eichgültigkeit. Diese beträgt 6 Jahre. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres.
Eine im Laufe des Jahres 2016 eingebaute geeichte Wasseruhr durfte also bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Bitte überprüfen Sie die Eichfrist Ihres Gartenwasserzählers und werden Sie rechtzeitig tätig. Ansonsten ist ein Abzug von den Kanalgebühren nicht möglich.

Denken Sie auch bitte daran, dass Sie als Eigentümer des Gartenwasserzählers Ihre neuen bzw. erneuerten Messgeräte dem Eichamt über die zentrale Anmeldeplattform im Internet unter www.eichamt.de - Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG - spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme selbst anzeigen müssen.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Gerhard Schneider
Erster Bürgermeister


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