Aktuelle Meldungen

Erinnerung: Eichpflicht für Gartenwasserzähler

Umsetzung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Bitte überprüfen Sie die Eichfrist Ihres Gartenwasserzählers und werden Sie rechtzeitig tätig. Ansonsten ist ein Abzug von den Kanalgebühren nicht möglich.

Die Eichung/Zulassung von einem Gartenwasserzähler gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Eichung beziehungsweise dem Einbau und endet mit Ablauf der Eichgültigkeit. Diese beträgt 6 Jahre. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres.

Eine im Laufe des Jahres 2017 eingebaute geeichte Wasseruhr durfte also bis zum 31.12.2023 verwendet werden, der Wechsel muss spätestens bis März/April 2024 erfolgen.

Denken Sie auch bitte daran, dass Sie als Eigentümer des Gartenwasserzählers Ihre neuen bzw. erneuerten Messgeräte dem Eichamt über die zentrale Anmeldeplattform im Internet unter www.eichamt.de - Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG - spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme selbst anzeigen müssen.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Gerhard Schneider
Erster Bürgermeister


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