Leistungen von A bis Z
Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige
Leistungsbeschreibung
Stand: 09.04.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).
Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Hinweis:
Der Punkt 4.2.4 im Formular „Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen“ ist wie folgt aktuell: „auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BattDG)“.“
Voraussetzungen
Sie müssen die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn Sie Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchten.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie dies bei der zuständigen Behörde an. Reichen Sie auch die erforderlichen Unterlagen ein.
Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen,
- oder mit Auflagen versehen oder
- sie vollständig untersagen.
Fristen
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 7 ff. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)