Leistungen von A bis Z
Abwasser; Zahlung der Abwassergebühren
Leistungsbeschreibung
Stand: 14.10.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen in der Regel vor, dass Grundstückseigentümer (und andere in den Satzungen genannte mögliche Gebührenpflichtige) für die Abwassermengen, die von ihrem Grundstück der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt werden, Abwassergebühren an die Gemeinde zu leisten haben.
Die Gemeinden können dabei zur konkreten Ermittlung der Abwassergebühren verschiedene zulässige Wege gehen. Als Beispiel kommen dabei etwa einheitliche Einleitungsgebühren nach dem sog. Frischwassermaßstab in Betracht, aber auch nach Niederschlags- und Schmutzwassergebühren differenzierte Gebührenfestsetzungen.
Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
Gebührenpflicht sind Eingentümer des Grundstücks oder andere in den Satzungen genannte mögliche Gebührenpflichtige.
Fristen
Die Fristen werden Ihnen mitgeteilt.Rechtsgrundlagen
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
Verwandte Themen
- Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung
- Abwasserentsorgung; Durchführung
- Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
- Abwasserentsorgung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Abwasser; Zahlung von Entwässerungsbeiträgen
Ansprechpartner
Gemeinde Himmelkron
Anschrift und Kontakt
Hausanschrift
95502 Himmelkron
Postanschrift
95502 Himmelkron