Lebenslagen nach Themen
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Urkunden
Es gibt verschiedene Urkunden, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.
- Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister
Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.
- Gemeinsame Sorge; Erklärung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für Sorgeerklärungen eine öffentliche Beurkundung als Wirksamkeitserfordernis vor. In den in § 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) genannten Fällen ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen.
- Personenstandsurkunde; Beantragung
Die Standesämter stellen Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie Abschriften aus den jeweiligen Registern aus.
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Staat einbürgern, verlieren im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben.
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Ob eine deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht, kann in Zweifelsfällen durch die Verwaltung allgemein verbindlich entschieden werden.
- Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
- Sterbefall im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister
Ein Sterbefall im Ausland kann im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden.
- Unterhaltsverpflichtung; Öffentliche Beurkundung
Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.