Leistungen von A bis Z
Arzt/Ärztin; Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen
Informationen zum Thema
Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Bayern ausüben möchten, benötigen keine dauerhafte Berufszulassung in Form der Approbation, sondern können die Erbringung von Dienstleistungen bei der zuständigen Behörde schriftlich melden. Dies gilt für Staatsangehörige von EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz.
Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür in der Regel eine spezielle Berufszulassung - die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.
Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis für Staatsangehörige von EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine schriftliche Meldung der beabsichtigten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Für Sie zuständig") unter Vorlage bestimmter Unterlagen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema inklusive Links zu den relevanten Behörden, Institutionen und Ansprechpartnern finden Sie auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.