Leistungen von A bis Z
Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
Informationen zum Thema
Bei Kreuzungsmaßnahmen mit Eisenbahnen des Bundes sind die Vereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz separat zu genehmigen.
Sehen die Kreuzungsbeteiligten bei Kreuzungsmaßnahmen mit Eisenbahnen des Bundes vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Bei einer kreuzungsbedingten Kostenmasse von mehr als 3,0 Mio. € erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium, ansonsten durch die zuständige Regierung.
Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen gilt: Es erfolgt keine separate Genehmigung der Vereinbarung durch die zuständige Regierung. Die Vereinbarung gilt als genehmigt durch die Bereitstellung des Landesdrittels, d.h. mit Unterschrift der Kommune auf der Kreuzungsvereinbarung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema inklusive Links zu den relevanten Behörden, Institutionen und Ansprechpartnern finden Sie auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.