Leistungen von A bis Z
Auslandsaufenthalt; Informationen zur Rentenversicherung
Informationen zum Thema
Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Rente voll gezahlt; bei dauerndem Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur soweit, als sie auf den im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten beruht.
Eine volle Rentenzahlung ist auch in die EU/EWR-Staaten und Abkommensstaaten (Sozialversicherungsabkommen) vorgesehen.
§§ 110-114 Sozialgesetzbuch VI, bilaterale Sozialversicherungsabkommen, Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009
Gesetzliche Rentenversicherungsträgerwww.deutsche-rentenversicherung.de
Ausführliche Informationen zu diesem Thema inklusive Links zu den relevanten Behörden, Institutionen und Ansprechpartnern finden Sie auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.