Leistungen von A bis Z
Insolvenz; Beratung
Informationen zum Thema
Sie können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle oder einer geeigneten Person beraten lassen.
Nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung können verschuldete Privatpersonen (natürliche Personen) – wie juristische Personen – beim Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen (Verbraucherinsolvenzverfahren). Zunächst muss allerdings eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden.
Verschuldete Bürgerinnen und Bürger, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, haben die Möglichkeit, sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder beispielsweise an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe) möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.
Bevor ein gerichtliches Restschuldbefreiungs-Verfahren eingeleitet werden kann, muss eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder eine geeignete Stelle (anerkannte Insolvenzberatungsstelle) bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfand, aber scheiterte.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema inklusive Links zu den relevanten Behörden, Institutionen und Ansprechpartnern finden Sie auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.