Leistungen von A bis Z

Elektro- und Elektronikgerätegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Personen

Leistungsbeschreibung

Stand: 03.05.2024

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Erstbehandlungsanlagen im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifizieren wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung von Elektroaltgeräten müssen ihre Anlagen jährlich auf Einhaltung der Anforderungen des ElektroG (technische Anforderungen sowie Anforderungen zur Dokumentation aller zur Berechnung von Verwertungsquoten erforderlichen Primärdaten bis zum Verwerter) durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Diese Pflicht erfüllen Betreiber von Erstbehandlungsanlagen u.a. dann, wenn sie mit der Zertifizierung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Elektroaltgeräteentsorgung öffentlich bestellt worden ist.

Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erfüllen diese Pflicht aber auch dann, wenn sie einen Sachverständigen beauftragen, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland Erstbehandlungsanlagen zertifizieren will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.

Voraussetzungen

Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
  • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung
    alternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Elektroaltgeräteentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

Kosten

siehe Gebührenordnung der IHK

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).