Leistungen von A bis Z

Impfschaden; Beantragung einer Entschädigung

Leistungsbeschreibung

Stand: 23.04.2024

Personen, die durch eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten. 

Entschädigt werden die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens. Dafür muss eine Impfkomplikation vorliegen, also eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Erforderlich ist, dass die gesundheitliche Schädigung und ihre Folgen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.

Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die von der Impfung und der Impfkomplikation herrühren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Grundrente, Ausgleich für berufliche Nachteile, Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Hinterbliebenen kann eine Hinterbliebenenrente als Unterhaltsersatz zustehen. Der umfangreiche Leistungskatalog entspricht dem der Versorgung von Kriegsopfern.

Geschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung darüber hinaus auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Voraussetzungen

Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch eine Impfkomplikation eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie formlos beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (oder jeder anderen Behörde) stellen.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Regelfall auch öffentlich empfohlen) vorliegt.

Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den gesundheitlichen Schädigungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen und deren Zusammenhang mit der Impfkomplikation festzustellen.

Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der geschädigten Person ab.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Einverständniserklärung

    Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.

Hinweise

Damit der Sachverhalt geprüft werden kann, müssen Sie damit einverstanden sein, dass die Behörde Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand einholt.

Fristen

Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Impfschadens erbracht.

Kosten

keine

Formulare

  • Antrag auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
  • Einverständniserklärung
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage beim Sozialgericht

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).