Leistungen von A bis Z

Tarifbeschäftigte an Schulen; Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub

Leistungsbeschreibung

Stand: 03.01.2024

Im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen können Tarifbeschäftigte an Schulen eine Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub beantragen.

Die Regierung ist für das tarifliche Personal (z. B. Verwaltungsangestellte, Ganztagsbetreuungskräfte, Drittkräfte) das an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen / Berufsoberschulen) sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrer/-innen und Förderlehrer/-innen beschäftigt ist, zuständig.

Das Landesamt für Schule ist für das tarifliche Personal an staatlichen Gymnasien (einschließlich Heimschulen, Studienkollegs und Kollegs), Realschulen und Beruflichen Oberschulen zuständig.

Tarifbeschäftigte haben nach tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Eine solche Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.

Voraussetzungen

Die/der Beschäftigte reicht den Antrag über die Schulleitung und das Staatliche Schulamt (bei Beschäftigungen an Grund- und Mittelschulen) bei der Regierung ein.

Die Regierung entscheidet über den Antrag und ändert gegebenfalls den Arbeitsvertrag ab bzw. gewährt den Sonderurlaub.

Fristen

Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor den vom Staatlichen Schulamt bzw. von der Regierung gesetzten Terminen erfolgen.

Formulare

  • Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Klage zum Arbeitsgericht

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal).